1.1 Ziel
Diese Verpackungsanweisung dient der Steigerung der Effizienz in der Logistikkette zwischen dem Lieferanten und Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG. Sie soll einen störungsfreien Material- und Informationsfluss entlang der Wertschöpfungskette gewährleisten. Der Lieferant wird über die logistischen Anforderungen von Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG detailliert informiert. Unter Berücksichtigung qualitativer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte soll damit die Abwicklung von Lieferungen vereinfacht und der Schutz der Güter erhöht werden.
1.2 Geltungsbereich
Diese Verpackungsanweisung gilt für alle Lieferanten von Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG, die an unsere Standorte liefern. Die Verpackungsanweisung ist verbindlich und ergänzt die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG.
1.3 Nachhaltigkeit
Alle eingesetzten Verpackungsmaterialien müssen den jeweils aktuellen nationalen und internationalen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Grundsätzlich gilt: so viel wie notwendig und so wenig wie möglich. Aus Gründen ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit begrüßen wir den Versand von Mehrwegpackmitteln.
1.4 Abweichungen
Grundsätzlich gelten die in dieser Verpackungsanweisung beschriebenen Vorgaben. Abweichungen sind freigabepflichtig und rechtzeitig vorab mit Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG abzustimmen. Bei Nichteinhaltung dieser Anweisung erhält der Lieferant eine logistische Reklamation, mit der er aufgefordert wird, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. Bei groben Abweichungen kann die Warenannahme verweigert werden. Die Kosten für Mehraufwendungen trägt der Lieferant.
2. Verpackung
2.1 Definition Verpackung
Die Verpackung ist nach ökologischen, ökonomischen und qualitativen Anforderungen auszulegen, hier sind die Anforderungen der Logistik, der Qualitätssicherheit, der Umwelt und der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Somit darf sie nicht größer oder aufwendiger sein, als es zum Schutz des Guts notwendig ist. Eine Wiederverwendbarkeit der Verpackung sollte angestrebt werden. Die Verpackungsmaterialien müssen dabei die gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften erfüllen.
Die ausgewählte Verpackung muss den Anforderungen des zu verpackenden Gutes entsprechen (vgl. § 411 ff. HGB). Sie muss dabei den Belastungen der vorgesehenen Beförderungsart gerecht werden. Dies bedeutet, dass der Transportweg und die Transportmittel sowie mögliche einwirkende Umstände wie Witterungen und die Behandlung im inter- und intramodalen Verkehr berücksichtigt werden müssen.
Die Verpackung muss die Schutzfunktion gewährleisten, d. h. sie muss die Ware vor mechanischer Beschädigung, Korrosion und Witterungseinflüssen bewahren.
Für Schäden und Aufwendungen, die durch unzureichende Verpackung entstehen, haftet der Absender.
2.2 Verpackungsanforderungen
Die Verpackung muss den Anforderungen der Ware entsprechen und das Transportgut entsprechend schützen. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:
- Einflüsse von außen (z. B. Witterung, Temperatur, Transportweg)
- Materialien dürfen die Außenkontur des Ladungsträgers nicht überschreiten
- Ladungsträger und Ware müssen frei von jeglicher Verunreinigung sein
- Die Verpackung bzw. die Kartonage ist nicht durch Metallklammern und -bänder sondern durch Klebebänder oder PET/PP-Umreifungsbänder zu verschließen, um das Verletzungsrisiko zu minimieren.
2.2.1 Zulässige Palettenmaße
- 800 mm x 1200 mm (Europalette)
- 400 mm x 600 mm (halbe Europalette)
- 2330 mm x 2230 mm (Sonderpalette für große Teile)
- Euro-Gitterbox mit Höhe 970 mm und Klappe
Bei Verwendung einer anderen Größe ist eine Abstimmung mit Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG notwendig.
2.2.2 Zulässige Höchstgewichte
Einzelpackstücke, die manuell bewegt werden, dürfen nicht mehr als 25 kg wiegen. Sofern Packstücke über 25 kg angeliefert werden, sind diese auf bzw. in entsprechenden Ladehilfsmitteln zu transportieren. Es ist sicherzustellen, dass die Ladehilfsmittel mit einem Flurförderzeug abgeladen werden können. Hinweis: Alle Ladehilfsmittel (Paletten, Holzkisten, Kartonkisten) die abgeliefert werden, müssen in einem einwandfreien und unbeschädigten (tauschfähigen) Zustand sein. Ansonsten gilt:
– Europalette / Palettenboxen / Gitterboxen: max. 1.000 kg
– Sonderpalette für große Teile: max. 2.300 kg
Sollte das Gewicht größer sein, ist unbedingt eine Abstimmung mit Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG notwendig.
2.2.3 Anliefermenge
Grundsätzlich ist immer die bestellte Menge zu liefern. Sollte nur eine Teillieferung möglich sein, ist im Vorfeld eine Abstimmung mit Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG notwendig. Bei Teillieferungen, die durch den Lieferanten verschuldet sind, entstehen Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG keine Transportkosten. Eine Teillieferung ist zu kennzeichnen und ein Vermerk auf dem Lieferschein ist anzubringen. Auf eine Höchstzahl an Positionen inner- halb einer Palette/Gitterbox muss geachtet werden, sodass eine Sichtkontrolle jederzeit möglich ist.
2.2.4 Anlieferzustand
Artikel inkl. Verpackungen werden nur in einem einwandfreien Zustand angenommen. Bei sichtbaren Beschädigungen kann Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG die Annahme verweigern und behält sich das Recht vor, daraus entstehende Kosten (z. B. Sonderfahrten, Stillstand der Produktion), die nicht sofort erkennbar waren, an den Lieferanten weiterzugeben. Für Schäden und Kosten, die durch mangelhafte Verpackungen verursacht wurden, haftet der Lieferant.
2.2.5 Anlieferadresse und Warenannahmezeiten
Die richtige Anlieferadresse muss beachtet werden. Diese kann der Bestellung entnommen werden.
Unsere Warenannahmezeiten sind Montag bis Donnerstag, von 07:30 bis 12:15 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr, sowie Freitag 07:30 bis 15:00 Uhr. Außerhalb der genannten Zeiten erfolgt keine Warenannahme!
2.2.6 Spezielle Anforderungen bei See- und Luftfracht
Für See- und Luftfracht gelten besondere Anforderungen, diese sind nachfolgend näher erläutert.
2.2.6.1 Seefracht
Die bereits aufgezählten Verpackungsanforderungen gelten. Darüber hinaus müssen die Auflagen der einzelnen Länder beachtet werden. Bei Seefracht muss bei jedem Artikel eine VCI-Folie (Konservierungsfolie) eingesetzt und ein ausreichender Korrosionsschutz angebracht werden.
2.2.6.2 Luftfracht
Für Luftfrachttransporte gelten ebenfalls die Verpackungsanforderungen. Bei Luftfracht muss eine PE-Folie verwendet werden.
2.2.7 Zugelassene und nicht zugelassene Verpackungsmaterialien
Die Verpackung muss grundsätzlich recyclingfähig sein. Um ein wirtschaftliches Recycling vornehmen zu können, ist die Menge der verwendeten Materialien so gering wie möglich zu halten. Die Verwendung von Metallbändern ist wegen der Verletzungsgefahr unzulässig. Als Füllmaterialien dürfen ausschließlich saubere Wellpappe, Papier oder Folienpolster verwendet werden.
2.2.7.1 Kunststoffe
Es dürfen ausschließlich saubere Kunststoffe genutzt werden. Schrumpf- und Stretchfolien müssen grundsätzlich aus PE (Polyethylen) bestehen. Der Einsatz von Styropor ist ausschließlich bei hochempfindlichen Gütern zulässig. Styropor-Chips sind grundsätzlich nicht zu verwenden! Zur Umreifung dürfen ausschließlich Kunststoffbänder aus PP (Polypropylen) und PET (Polyethylenterephthalat) eingesetzt werden.
2.2.7.2 Papier und Pappe
Papier und Pappe muss frei von schädlichen Stoffen sein. Alte, schmutzige Materialien sind nicht zulässig!
2.2.7.3 Holz
Für alle Paletten die aus Übersee importiert werden, ist die Einhaltung des IPPC-Standards zwingend erforderlich.
2.3 Aufbau und Ladungssicherung einer Ladeeinheit
Eine Ladeeinheit beschreibt eine Ladung, die aus mehreren Produkten oder mehreren Verpackungseinheiten zusammengesetzt ist. Sie wird als eine Einheit transportiert.
2.3.1 Aufbau einer Ladeeinheit
Besteht eine Lieferung aus mehreren Verpackungseinheiten (z. B. aus Kartons und Kleinladungsträgern) muss ein Verrutschen der Ware ausgeschlossen werden, damit keine Beschädigungen am Produkt entstehen können. Das Einschneiden von Umreifungsbändern in die Kartonagen ist unzulässig und durch den Einsatz von Kantenschutzwinkeln zu vermeiden. Wird durch die Liefermenge eine Lage auf der Ladeeinheit nicht komplett gefüllt, so muss diese z. B. mit leeren Kleinladungsträgern/Kartonagen ergänzt werden. Diese müssen mit „Leer“ gekennzeichnet werden.
Wurden mehrere unterschiedliche Artikel von Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG bestellt, müssen diese sortenrein verpackt werden. Mischsendungen sind mit dem zuständigen Ansprechpartner von Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG abzustimmen und die Lieferung mit einem mindestens DIN-A4 großem Blatt mit der Kennzeichnung „Mischsendung“ zu versehen.
2.3.2 Ladungssicherheit der Ladeeinheit
Die Ladung auf einer Ladeeinheit (Palette) ist mindestens gesichert durch:
- Stretch-Folien oder Kunststoffband
- Umreifung mit Kunststoffband (2-fach oder 4-fach) unter Verwendung von Kantenschutzwinkeln
- Bei gestapelten Kartons eine Kennzeichnung „Palette nicht belasten“ anbringen, damit keine weitere Last aufgeladen wird
- Verpackungsbänder dürfen nicht überklebt werden (z. B. mit Lieferscheintaschen oder Adressaufklebern)
- Sicherung der Materialien muss so erfolgen, dass beim Öffnen der Umreifung keine Teile aus oder vom Ladungsträger fallen können
- Flurförderfahrzeuge müssen die Ladung jederzeit transportieren können
2.3.3 Spezialladungsträger
Eine Anlieferung über Spezialladungsträger kann erfolgen, sofern eine Abstimmung zwischen Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG und dem Lieferanten erfolgt ist. Die Anforderungen der einzelnen Abteilungen, wie z. B. Produktion, Versand, Lager, Logistik, Einkauf müssen berücksichtigt werden. Priorität stellt aber die Verwendung eines Standard-Ladungsträgers dar.
2.3.4 Kennzeichnung von Ladungsträgern
Ältere Beschriftungen und Kennzeichnungen sind von den Ladungsträgern zu entfernen und ein aktueller Data-Matrix-Code (1D-Code oder 2D-Code) ist an der Palette anzubringen. Hier sind mindestens die Materialnummer, die Menge und die Bestellnummer der Lieferung zu hinterlegen.
2.3.5 Anlieferung von Paketen
Für den Versand von Paketen muss ein stabiler Karton verwendet werden, der dem Gewicht der Ware standhalten kann. Kartonagen dürfen wiederverwendet werden, aber nur so lange, bis die Stabilität noch gewährleistet werden kann. Das Paket muss an den Seiten verklebt werden.
Zwischen Ware, Deckel und Boden muss ein Schnittschutz (Pappe o.ä.) angebracht werden, um beim Öffnen Beschädigungen (Einschneiden, Zerkratzen) der Ware zu vermeiden. Außerdem muss ein stabiles Paketklebeband verwendet werden.
Die Gewichtsgrenze der Pakete ist zu beachten und ein Hinweis ab 25 Kilogramm ist anzubringen. Der Empfänger und der Absender müssen bei der Anlieferung von Paketen klar erkennbar sein. Zu verwenden ist das Versanddokument (z.B. Aufkleber für Paketsendung), aus dem sowohl die Absender- als auch die Anlieferadresse deutlich zu entnehmen ist.
Besteht die Sendung aus mehreren Paketen, so muss dies von außen gekennzeichnet werden. An jedes Packstück muss eine Kopie des Lieferscheins angebracht werden. Des Weiteren sind alle Packstücke mit der Gesamtanzahl zu kennzeichnen. An den Paketen dürfen keine fremden Kennzeichnungen vorhanden sein.
Folgende Kennzeichnung ist zulässig:

2.4 Kennzeichnung
2.4.1 Behälterkennzeichnung
Vom Lieferanten müssen alle Verpackungseinheiten und Kleinladungsträger mit einem ausgefüllten und barcodierten Label (1D-Codes/2D-Codes) versehen werden. Ältere Beschriftungen oder Kennzeichnungen sind von den Einheiten zu entfernen. Bei unvollständigen Beschriftungen behält sich Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG vor, den Mehraufwand für Prozessstörungen an den Lieferanten zu belasten.
2.4.2 Artikelkennzeichnung
Eine Artikelkennzeichnung besteht aus:
- Materialnummer
- Chargen-/Seriennummer (falls vorhanden)
- Herstellungsdatum
- Anforderungen an das Bauteil, welche für den Nutzen wichtig sind (z.B. Druck- und Temperaturbereichsangaben, Spannungsangaben) (falls vorhanden)
- Angaben zu Konformität (z.B. CE-Kennzeichnung, ISO-Angaben)
Eine Kennzeichnung ist dem Bauteil entsprechend zu wählen (Größe, Form und sollte gut lesbar sein. Die Kennzeichnung muss am Bauteil angebracht werden. Bei einer sortenreinen Verpackung muss die Kennzeichnung an der Verpackung angebracht werden. Außerdem muss das Etikett rückstandsfrei zu entfernen sein. Auch Verpackungen sind nach diesen Vorgaben entsprechend zu labeln.
2.5 Umverpackung
Werden Produkte in einer definierten Menge an Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG innerhalb einer Verpackung versendet, muss diese definierte Menge bei jeder Lieferung identisch sein. Es dürfen keine Änderungen der Mengen oder der Umverpackung vorgenommen werden. Jeweilige Änderungen sind mit dem zuständigen Mitarbeiter seitens Industrie-Technik Kienzler GmbH & Co.KG abzustimmen.
3 Lieferung
3.1 Frachtdokumente
3.1.1 Lieferscheine
Für die Vereinnahmung der Ware ist ein Lieferschein erforderlich. Bei Paketdiensten ist dieser innen liegend anzubringen. Bei Speditionen sind die Frachtpapiere dem ITK- Mitarbeiter auszuhändigen und die Lieferscheine innen und außen an der Verpackung oder der Ware anzubringen. Pro Packstück ist somit ein eigener Lieferschein notwendig. Grundsätzlich sind 1D-Codes (z.B. EAN) oder 2D-Codes (z.B. QR-Code) zu verwenden.
Auf dem Lieferschein ist mindestens anzugeben:
- Lieferscheinnummer mit Barcode / QR-Code
- Serialnummer mit Barcode / QR-Code für jedes Material (falls vorhanden)
- Chargennummer mit Barcode / QR-Code (falls vorhanden)
- Name, Adresse des Absenders
- Name, Adresse des Empfängers
- Bestellnummer mit Barcode
- Ansprechpartner des Lieferanten mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Name des Bestellers/in
- Zolltarifnummer
- Ursprungsland
- Lieferscheinpositionen
- Artikelnummern mit Barcode / QR-Code
- Stückzahl
- Anzahl der Packeinheiten
- Anzahl der Ladeeinheiten
3.1.2 Speditionsauftrag/Frachtbrief
Der Speditionsauftrag/Frachtbrief dient zur Prüfung im Wareneingang. Der Lieferant hat für ordentlich ausgefüllte Lieferpapiere zu sorgen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:
- Absender
- Beladestelle
- Empfänger
- Lieferantennummer
- Sendungsnummer
- Art der Verpackung
- Anzahl der Verpackung
- Gewicht der Lieferung
Der ordnungsgemäße Zustand der Ware und die Vollständigkeit der Lieferung werden durch Unterschrift bestätigt. Bei unvollständigen Angaben behalten wir uns Kostenforderungen vor.
3.2 Wareneingangsprüfung
Bei der Wareneingangsprüfung werden eingehende Lieferungen einer Prüfung nach den folgenden Kriterien unterzogen:
- Stückzahl
- Identität
- Konservierung
- Verpackung
Die durchgeführte Prüfung wird durch Unterschrift auf dem Lieferschein dokumentiert.
4 Schutz von Bauteilen
4.1 Korrosionsschutz
Korrosionsschutz ist für alle Blankteile notwendig und anzubringen. Zu den Blankteilen gehören unter anderem:
- Bolzen
- Buchsen
- Zahnräder
- Hydraulikventile
Alle Blankteile sind mit einem Korrosionsschutz zu versehen und entsprechend zu verpacken. Das entsprechende Korrosionsschutzmittel kann, falls lokal nicht erhältlich, in Schrobenhausen bestellt werden. Der Schutzauftrag erfolgt mit Spraydosen oder Pinselauftrag.
Es dürfen ausschließlich allgemein übliche und ungefährliche Konservierungsstoffe verwendet werden,
Kleine Bauteile müssen zusätzlich in eine Korrosionsschutzfolie eingeschweißt werden. In Ländern mit hoher Luftfeuchtigkeit sind spezielle VCI-Folien zu verwenden.
4.2 Schutz von Gummiteilen
Elastomere und Dichtungen müssen vor Licht (besonders vor direkter Sonneneinstrahlung) geschützt werden. Diese sind nach Herstellervorgaben zu verpacken und müssen wiederverschließbar sein.
Diese Verpackungen sind mit Aufklebern, welche mindestens folgende Punkte enthalten, zu versehen:
- Herstellungsdatum
- Verpackungsdatum
- Materialnummer
- Bezeichnung / Abmessung
4.3 Schutz von Lackierteilen
Bei Lackierteilen ist besonders darauf zu achten, dass ein ausreichender Schutz vor Verkratzen angebracht wird. Zum Schutz der Bauteile können zum Beispiel Netze oder Folien angebracht wer- den.
4.4 Schutz von Elektronikbauteilen
Bei Elektronikbauteilen ist besonders darauf zu achten, dass empfindliche Stellen ausreichend geschützt und diese Artikel einzeln verpackt werden.